Facebook will, dass seine Mitglieder auf ihrem Profil so heißen wie im Alltag auch. Immer wieder gibt es Ärger um diese Pflicht zu echten Namen. Der Datenschützer der Hansestadt, Johannes Caspar, stellt sich nun mit einer Anordnung gegen das Netzwerk.
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte geht wegen der Klarnamen-Pflicht formell gegen das Online-Netzwerk Facebook vor. Facebook müsse zulassen, dass Menschen den Dienst auch mit einem Pseudonym nutzen, erklärte der Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar. Das Netzwerk dürfe pseudonyme Profile nicht sperren und auch keine Kopie des Personalausweises als Beleg für die Namen der Nutzer fordern.
Konkret geht es um eine Nutzerin, die unter Pseudonym bei Facebook angemeldet war. Die Frau habe keine beruflichen Nachrichten auf Facebook bekommen wollen, so der Datenschützer. Laut dem deutschen Telemediengesetz muss es möglich sein, Dienste auch anonyme oder unter Pseudonym zu benutzen.
Doch ihr Konto wurde gesperrt. Facebook habe einen amtlichen Ausweis gefordert und das Profil auf den echten Namen der Frau umgestellt. Das alles hält Caspar für unzulässig. Er ordnete an, dass Facebook diese Schritte rückgängig machen müsse. Das Netzwerk müsse das Profil der Frau sofort wieder freischalten. Caspar schickte dazu eine Verwaltungsanordnung an Facebook. Facebook kann sich vor dem Verwaltungsgericht dagegen wehren. Irische vs. deutsche Standards
Facebook zeigte sich überrascht. Die Anmeldung mit echtem Namen sei mehrmals überprüft worden, teilte das Unternehmen mit. "Wir sind enttäuscht, dass Facebooks Pflicht zu echten Namen wieder hervorgeholt wird", erklärte Facebook. Tatsächlich wies das Oberverwaltungsgericht Schleswig im Jahr 2013 eine Klage zur Klarnamen-Pflicht ab. Facebooks Europasitz ist in Irland, daher seien die irischen Datenschützer für das Thema zuständig, befanden die Richter damals.
Diese Konstruktion sorgt immer wieder für Unmut bei Datenschützern. Sie macht es Kritikern schwer, gegen Facebook vorzugehen. Die gemeinsamen Datenschutz-Regeln in Europa sind veraltet, daher gelten in jedem Land unterschiedliche Bedingungen. Caspar ist jedoch der Meinung, dass der Europäische Gerichtshof mit seiner Rechtsprechung zu Google geklärt habe, dass US-Internetkonzerne sich an nationales Recht halten müssten. Sie könnten sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass für sie nur das irische Datenschutzgesetz maßgeblich sei.
"Facebook ist mit seiner Niederlassung in Hamburg wirtschaftlich in Deutschland tätig. Danach gilt: Wer auf unserem Spielfeld steht, muss sich auch an unsere Regeln halten", erklärte Caspar. "Authentische Namen" in den USA
Facebook hat auch in seinem Heimatland USA Ärger wegen der Klarnamen-Pflicht. Daher änderte das Netzwerk sein Vorgehen Ende vergangenen Jahres. Statt dem Namen wie im Ausweis werden jetzt die "authentischen Namen" der Nutzer gefordert. Wer also im Alltag unter einem Spitznamen oder einem abgekürzten Namen bekannt ist, darf auch auf seinem Facebook-Profil so heißen. Allerdings müssen Nutzer Belege dafür vorlegen, wenn ihr Profil gesperrt wird. Nutzer berichten immer wieder von frustrierenden Erfahrungen mit diesen Regeln.