Wenn es darum geht, Steuerrückstände einzutreiben, darf das Finanzamt auch eine Internet-Domain pfänden, wurde nun gerichtlich festgestellt. Der zusätzliche Aufwand, sei kein hinreichendes Gegenargument.
Um Steuerrückstände einzutreiben, darf ein Finanzamt auch die Ansprüche beschlagnahmen, die aus dem Vertrag über eine Internet-Domain entstehen. Das hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden (Az. 7 K 781/14 AO). Geklagt hatte eine Genossenschaft, die Internet-Domains verwaltet und betreibt. Dort war auch ein Online-Shop für Unterhaltungselektronik registriert. In dem Vertrag mit dem Unternehmen hatte sich die Genossenschaft unter anderem dazu verpflichtet, die Domain zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten. Pfändung zugelassen
Als der Besitzer des Online-Shops mit Steuern in den Rückstand geriet, pfändete das Finanzamt die Domain der Firma und sicherte sich damit die Ansprüche des Unternehmers aus dem Registrierungsvertrag mit der Genossenschaft. Dass für die Genossenschaft durch eine zunehmende Zahl solcher Pfändungen künftig ein erheblicher Arbeits- und Verwaltungsaufwand ausgelöst werden könne, sei unerheblich, stellte das Gericht fest. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließ das Gericht eine Revision zum Bundesfinanzhof zu.