Der Bundesgerichtshof will Netzbetreiber nicht in Störerhaftung nehmen. Zuerst müssten Gema und Musikindustrie gegen die Betreiber illegaler Angebote und deren Hoster vorgehen. Doch grundsätzlich ausgeschlossen wurde die Störerhaftung und Sperren nicht.
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren die Forderung nach Internetsperren wegen illegaler Musikangebote durch die Gema gegen die Telekom und die Telefónica abgewiesen. In den Revisionsverfahren (Aktenzeichen I ZR 3/14 und I ZR 174/14) hatten der Rechteverwerter und die Musikindustrie gefordert, den Zugang zu Internetseiten zu sperren.
Der Entscheidung des Gerichts zufolge ist eine Störerhaftung der Zugangsanbieter an die Verhältnismäßigkeit gebunden. Der Rechteinhaber muss zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen haben, direkt gegen die Betreiber der illegalen Angebote und die Host-Provider vorgegangen zu sein. Nur wenn dies scheitert oder jede Erfolgsaussicht fehlt, sei die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. "Betreiber und Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt", erklärte der Bundesgerichtshof.
Ein Telekommunikationsunternehmen könne aber von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer in Anspruch genommen werden, "den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden", betonte das Gericht. Diese Aussage wertete die Gema als Bestätigung: "Wir begrüßen das Urteil des BGH. Diese Grundsatzentscheidung war längst überfällig, denn sie ist wegweisend für den Schutz der Rechte unserer Urheber im digitalen Musikmarkt", sagte Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der Gema. "Endlich haben wir Rechtsklarheit darüber, dass Zugangssperren von Webseiten, die illegal urheberrechtlich geschützte Musikwerke massenhaft anbieten, zulässig sind." Dies sei ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung der Internetpiraterie.