Das Verteilen des Fernseh- und Hörfunksignals von einer Satellitantenne an mehrere Hundert Wohnungen ist keine "öffentliche Wiedergabe". Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Gema kann dies nicht mit 7.550 Euro berechnen.
Die Gema ist mit ihrem Versuch gescheitert, Wohnungseigentumsgemeinschaften Kosten für die Verletzung des Kabelweitersenderechts zu berechnen. Das geht aus einem gerade veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2015 (Aktenzeichen: I ZR 228/14) hervor, wie der Rechtsanwalt Thomas Stadler in seinem Blog berichtet.
Verklagt wurde eine Eigentümergemeinschaft eines Gebäudes mit 343 Wohneinheiten. Dort wird ein Kabelnetz betrieben, mit dem ein Signal von einer Gemeinschaftsantenne in die Wohnungen weitergeleitet wird.
Die Gema hatte für vergütungspflichtige Kabelweitersendungen einen Betrag von 7.549 Euro für die Zeit von 2007 bis einschließlich 2013 plus Zinsen und Anwaltskosten gefordert. Damit sollten die Rechte der Urheber, Künstler, Sendeunternehmen und Filmhersteller abgegolten werden, was die Gerichte zuvor bereits abgewiesen hatten.
Die Weiterleitung in der Wohnanlage sei laut Gerichtshof der Europäischen Union keine "zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterübertragung" der empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale und damit keine "öffentliche Wiedergabe", urteilte der Bundesgerichtshof.
Es sei bereits zweifelhaft, ob die Weiterleitung der Rundfunksignale an eine "Öffentlichkeit" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfolge. Die die Sendesignale empfangenden Wohnungseigentümer stellten "keine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten dar". Die Kosten des Betriebs der Kabelanlage würden zudem auf die Wohnungseigentümer umgelegt und kein weiteres Entgelt erhoben, was weiter dagegen spreche.