Im Streit über die Umgehung seiner Adblockersperre kann sich Bild.de vor Gericht vorerst durchsetzen. Zudem wurden gegen mehrere Werbeblocker-Apps inzwischen Verbote ausgesprochen.
Der Axel-Springer-Verlag hat im Streit gegen Werbeblocker mehrere juristische Erfolge erzielt. Eine Gerichtssprecherin sagte auf Anfrage von Golem.de, das Landgericht Hamburg habe seine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber von Adblock Plus, die Kölner Eyeo GmbH, am 3. Dezember 2015 bestätigt. Demnach bleibt es Eyeo verboten, auf einem Adblock-Plus-Forum eine Anleitung zur Umgehung der Werbeblockersperre von Bild.de zu veröffentlichen.
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt vermutlich erst im kommenden Jahr vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Hamburger Richter der Auffassung des Verlages anschlossen, wonach es sich bei der Adblockersperre auf Bild.de um eine wirksame technische Maßnahme zum Schutz urheberrechtlich geschützter Inhalte handelt. Laut Paragraf 95a des Urheberrechtsschutzgesetzes ist es untersagt, solche Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen. Inwieweit die Frage eine Rolle spielte, ob der Code zur Umgehung der Sperre von einem Eyeo-Mitarbeiter oder von einem unabhängigen Foren-Moderator gepostet wurde, ist bislang ebenfalls unklar. Weiteres Vorgehen ungewiss
In der mündlichen Verhandlung ist es den Vertretern von Eyeo offenbar nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass eine Adblockersperre auf der Basis eines Javascript-Codes nicht mit dem Kopierschutz einer DVD zu vergleichen ist. In ihrem Antrag auf die einstweilige Verfügung hatten die Springer-Anwälte mehrfach von einer "Softwareverschlüsselung" von Bild.de gesprochen.
Auf Anfrage von Golem.de teilte Eyeo mit: "Wir stimmen der Entscheidung insoweit nicht zu, als dadurch einzelne Internetnutzer zu Tätern einer Urheberrechtsverletzung erklärt werden, wenn diese Sperren, wie die von Bild.de errichtete, auf ihrem eigenen Computer umgehen." Dies ändere jedoch nichts an der grundsätzlichen Auffassung des Unternehmens, dass es das Recht der Webseitenbetreiber sei, mittels solcher Sperren Benutzer von Werbeblockern vom Besuch ihrer Webseite abzuhalten. Eyeo werde nun die Begründung des Gerichts abwarten und daraufhin entscheiden, "ob und wie wir weiter für die Rechte der Nutzer kämpfen können".
Unklar ist zudem, wie sich die Entscheidung auf eine angekündigte Klage des Youtubers Tobias Richter gegen Bild.de auswirkt. Richter hatte eine Umgehungsanleitung auf Youtube gepostet und war deshalb von Springer abgemahnt worden. Nun will er per Klage feststellen lassen, dass sein Posting legal war. Dazu sammelte er per Crowdfunding-Kampagne mehr als 7.000 Euro ein.
Eilentscheide gegen Adshield und Adblock
Zudem erzielte der Axel-Springer-Verlag nach eigenen Angaben im vergangenen November Erfolge gegen zwei Werbeblocker-Apps. Dabei handele es sich um die Adblocker Adshield und Adblock von Betafish. Das Landgericht Frankfurt am Main erließ offenbar im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlungen zwei einstweilige Verfügungen gegen die Programme. "Mit den beiden letztgenannten Entscheidungen haben die Richter die Argumentation von Axel Springer bestätigt, dass Blockieren von Werbung eine gezielte unlautere Behinderung im Wettbewerb darstellt und daher rechtswidrig ist", sagte ein Sprecher des Verlages. Adshield ist im App Store nicht mehr verfügbar.
Damit entschieden sich die Frankfurter Richter anders als das Landgericht Stuttgart. Dort hatte die Verlagstochter WeltN24 GmbH versucht, die iOS-App Blockr zu verbieten. Per einstweiliger Verfügung soll den Entwicklern untersagt werden, "ein Softwareprogramm anzubieten, zu bewerben, zu pflegen (...), das Werbeinhalte auf den Seiten http://www.welt.de einschließlich deren mobiler Ausgabe unterdrückt". Das Gericht wollte den Fall allerdings nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Nach Darstellung der Kanzlei LHR teilte das Gericht in der Verhandlung vom 19. November 2015 nicht die Auffassung der Springer-Anwälte, wonach Blockr eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern darstellt. Das wäre nach Paragraf 4, Nummer 10 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb nicht erlaubt. Das Urteil soll am 10. Dezember 2015 verkündet werden. Adblock als Wettbewerber von Welt.de?
Nach Angaben der Website Mobile Geeks waren die Frankfurter Richter hingegen der Auffassung, dass es sich bei dem Adblocker Adblock um einen Wettbewerber von Welt.de handelt. Das Blockieren der Werbeanzeigen sei objektiv allein darauf gerichtet, den Wettbewerber zu benachteiligen, um im Gegenzug das eigene Angebot fördern, heißt es. Dieses Angebot bestehe in einem kostenpflichtigen Platz in der sogenannten Whitelist.
In mehreren Verfahren vor Landgerichten in München, Hamburg und Köln hatten die Richter stets entschieden, dass ein solches Geschäftsmodell rechtlich zulässig ist. Adblock wurde vor kurzem an ein offiziell nicht genanntes Unternehmen verkauft und nutzt seitdem die sogenannte nicht aufdringliche Werbung von Adblock Plus.