Der Datenschutz soll Daten schützen - doch das Recht entwickelt sich immer mehr in Richtung eines Kommunikationsverbots. Sollten wir das Internet also lieber abschalten?
Links löschen. Daten löschen. Facebook-Seiten verbieten. Einige Datenschützer würden am liebsten das Internet gleich ganz abschalten, um die Daten so richtig zu schützen - diesen Eindruck kann man jedenfalls in Deutschland gewinnen. Mit dem Recht auf Vergessenwerden machte der Europäische Gerichtshof den ersten Schritt, jetzt sollen Nutzer mit der Datenschutzverordnung sogar Daten bei den Providern löschen lassen können. Als neue Richter über die Meinungsfreiheit sind ausgerechnet Google, Facebook und Co vorgesehen - Unternehmen, keine Gerichte. Und auch Firmen, die über Facebook-Seiten mit ihren Kunden kommunizieren wollen, scheinen einigen Datenschützern nicht geheuer. Sogar Open-Data- und Transparenzprojekte haben immer wieder Probleme mit dem Datenschutz. Kurzum: Die Öffentlichkeit muss vor dem Datenschutz geschützt werden.
Deutlich wird dies zum Beispiel anhand der neuen, vielgepriesenen Datenschutzgrundverordnung, auf die sich das EU-Parlament und der Ministerrat nach langen Verhandlungen geeinigt haben. Die Auseinandersetzungen zwischen Parlament, Mitgliedsstaaten und Lobbyisten waren so umstritten, dass sogar ein Film über das Vorhaben gedreht wurde. Doch neben Verbesserungen für die Bürger, etwa einem erleichterten Klageweg gegen Datenschutzsünder, bringt die Verordnung Probleme mit sich - für die Meinungsfreiheit. Denn künftig haben Kunden bei Diensteanbietern das Recht, Daten löschen zu lassen. Schon das Recht auf vergessene Links ist unnötig
Schon das Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall von Mario Costeja Gonzalez - das zur De-facto-Einführung des Rechts auf Vergessenwerden geführt hat, ist reichlich unnötig. Nutzer können Google und andere Suchmaschinenbetreiber auffordern, bestimmte Suchergebnisse auszublenden, wenn nach ihrem Namen gesucht wird. Doch die neue Privatheit hat eine Reihe von Problemen mit sich gebracht. Sie erreicht nur einen minimalen Gewinn für die Privatsphäre - aber unter großen Kosten.
Bereits jetzt sind zahlreiche Fälle bekanntgeworden, in denen Nutzer das Recht missbrauchen wollten, um eigenes Fehlverhalten zu vertuschen. Ein Fußballschiedsrichter in England wollte so die Details einer Bestechungsaffäre um ihn selbst unterdrücken, und auch Politiker wollten verschiedene Skandälchen aus ihrer Zeit als Kommunalpolitiker oder Studenten verbergen. Die Ausblendung betrifft vor allem Medien - diese genießen aber eigentlich das Archivprivileg, das ihnen erlaubt, auch ältere Geschichten weiter vorzuhalten. Wie viele Geschichten zu Unrecht entfernt wurden, ist nicht klar - denn es gibt keine Transparenz darüber. Google wollte mit den Medien reden - durfte aber nicht
Google als größter, aber nicht einziger Betroffener des Urteils wollte den Medien ursprünglich mitteilen, wenn einige ihrer Artikel nicht mehr in bestimmten Suchergebnissen auftauchen - eine Selbstverständlichkeit, möchte man meinen. Doch genau das wollten die Datenschützer unterbinden. Wie missionarisch der Anspruch der EU-Datenschützer ist, zeigt die Tatsache, dass sie die Geltung des Urteils auf alle Instanzen von Google ausdehnen wollten. Denn Google hatte die Beschränkung der Suche nach dem Gerichtsurteil für alle europäischen Instanzen der Suchmaschine eingeführt - die Konferenz der europäischen Datenschutzbeauftragten hingegen wollte, dass die Suchergebnisse auch auf Google.com gefiltert werden. Wie der Streit ausgeht, ist noch nicht klar.
Eine solch weitreichende Entscheidung wie die Manipulation der Öffentlichkeit sollte jedoch nicht nur durch ein Individuum oder von einem multinationalen Konzern getroffen werden, sondern von einem Gericht - unter Beteiligung aller betroffenen Parteien. Zwar gibt es einen Beirat, der Google in Zweifelsfällen berät. Aber als Betreiber des Suchdienstes ist Google nicht qualifiziert, über presse- und äußerungsrechtliche Fragen zu entscheiden - worum es sich letztlich handelt. Die Hürden für eine Löschung von Inhalten sind relativ gering. Nutzer sollen demonstrieren, warum ein bestimmtes Suchergebnis "exzessiv und nicht mehr aktuell" ist. Klar ist: Eine verpflichtende Anhörung zum Beispiel der Webseitenbetreiber ist nicht vorgesehen, einen Anwalt der Öffentlichkeit gibt es also nicht.
Es geht um legale Inhalte, nicht um Verleumdung
Wohlgemerkt: In dem ganzen Verfahren geht es um Informationen, die rechtmäßig im Netz stehen. Gegen Falschbehauptungen und Verleumdungen kann man sich anderweitig schützen. Wenn mir also jemand unterstellen würde, korrupt zu sein oder mich beleidigen würde, könnte ich dagegen klagen. Die zu schließende Schutzlücke ist dementsprechend klein.
Mit der Einführung der neuen Datenschutzverordnung wird dieses Recht wohl ausgebaut werden. Die Organisation Electronic Frontier Foundation (EFF) kritisierte in einem Blogpost, dass der aktuelle Entwurf der Verordnung ein Recht auf Löschung vorsehe. Wurden durch das vom EuGH eingeführte Recht auf Vergessenwerden nur Links aus Suchergebnissen entfernt, geht es hier um die Entfernung von Inhalten auf Webseiten.
Wer findet, dass Informationen die über ihn gespeichert sind, nicht mehr relevant sind, kann diese löschen lassen - wenn keine gesetzlichen Gründe wie Aufbewahrungsfristen dagegensprechen. Informationen, die noch aus der Kindheit stammen, können mit noch weniger Hürden gelöscht werden. Nutzer können auch verlangen, dass personenbezogene Informationen gelöscht werden, wenn diese von anderen gepostet wurden.
Der Diensteanbieter muss dann erst einmal löschen, noch während er die Anfrage prüft, und kann den Content dann wiederherstellen, wenn die Prüfung negativ verläuft. Es ist nicht vorgesehen, dass der ursprüngliche Autor über die Löschung informiert oder angehört wird. Auch das ist absurd. Denn das Recht sieht eigentlich vor, dass Betroffene sich gegen derartige Maßnahmen zur Wehr setzen können. Doch in diesem Fall würde ein Webseitenbetreiber nur zufällig davon Kenntnis bekommen.
Dienstanbieter selbst zur Content-Polizei zu machen, ist natürlich bequemer als der Rechtsweg - aber berücksichtigt dann eben auch per Definition die berechtigten Interessen der Öffentlichkeit. Datenschutz als Kommunikationsverbot
Weil heute ein Großteil der Kommunikation digital erfolgt, fallen dabei zwangsläufig Daten an. Der Datenschutz stößt somit in eine neue Sphäre vor: die Regulierung und Kontrolle der Online-Kommunikation auf Webseiten, bei Medien und in sozialen Netzwerken. Für Tageszeitungen und Rundfunkmedien gelten schon die Presse- und Äußerungsrechte. Doch wer jetzt auch online publiziert, muss seine Angebote auch am Datenschutzrecht messen lassen.
Das ist vernünftig, wenn es den Einsatz von Trackern, Cookies und andern Instrumenten zur Analyse des Nutzerverhaltens betrifft. Doch sobald das Datenschutzrecht in den redaktionellen Bereich heranreicht, wird es problematisch. Hier sind die geltenden Regeln ausreichend - auch, wenn sie gerade von Boulevard-Medien oft nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es gibt fein abgestufte juristische Tests, die darüber entscheiden, ob bei einem Artikel zum Beispiel der Name eines Mörders erwähnt werden darf, nachdem er seine Haftstrafe abgesessen hat.
Der langjährige schleswig-holsteinische Datenschützer Thilo Weichert gilt als Datenschutzextremist. Er wollte Unternehmen und Behörden in Schleswig-Holstein den Betrieb von Facebook-Seiten verbieten, weil Facebook mit der Sammlung von Nutzerdaten gegen deutsches Datenschutzrecht verstoße. Thilo Weichert drohte sogar der Staatskanzlei des Landes mit einer Strafe von 50.000 Euro. An der Datenspeicherung von Facebook können die Unternehmen und Behörden aber nichts ändern - und ein Austausch mit Bürgern und Kunden ist nichts, was für die Stellen optional ist. Deutlich sinnvoller wäre es gewesen, die Unternehmen anzuhalten, eine datenschutzfreundliche Lösung wie die 2-Klick-Buttons für verschiedene soziale Netzwerke auf der Webseite einzubauen. Daran könnten Unternehmen, anders als am Facebook-Geschäftsgebaren, wirklich was ändern. Auch Open-Data-Projekte sind immer wieder betroffen
Datenschutzrechte behindern auch Projekte, die sich für eine bessere Transparenz von öffentlicher Verwaltung einsetzen oder zum Beispiel gegen Korruption kämpfen wollen. Union und SPD weigerten sich lange beharrlich, die Namen der Personen freizugeben, die von ihnen einen Hausausweis des Bundestages bekommen haben - mit dem Hinweis auf den Datenschutz. Denn die Lichtbildausweise seien an Personen gebunden, sagte Christine Lambrecht von der SPD der Süddeutschen Zeitung; die Veröffentlichung der Daten könnte Rückschlüsse auf die jeweilige Person ermöglichen. Gerade dies aber ist ja der Sinn der Veröffentlichung - denn wenn ein bezahlter Lobbyist Einfluss auf aktuelle Gesetzesvorhaben nimmt, hat die Öffentlichkeit ein Recht zu erfahren, für wen er in welchem Auftrag lobbyiert. Erst eine erfolgreiche Klage des Berliner Tagesspiegel hat dazu geführt, dass die Daten schlussendlich veröffentlicht wurden.
Der Schutz der Privatsphäre ist ein hohes Gut. Doch wenn die Veröffentlichung bestimmter Informationen verhindert wird, kann die Öffentlichkeit unter Umständen Schaden nehmen. Das Datenschutzrecht darf nicht verwendet werden, um die Inhalte der Kommunikation im Netz zu regulieren - dafür gibt es Instrumente wie das Presserecht. Denn sonst trifft das Datenschutzrecht Medien, Blogger und andere Menschen, die im Netz publizieren wollen, und würde der Privatsphäre so am Ende nicht helfen. Denn diese Menschen nehmen einerseits ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahr und einige von Ihnen tragen auch zur Aufklärung über Missstände bei - auch im Bereich des Datenschutzes.
IMHO ist der Kommentar von Golem.de. IMHO = In My Humble Opinion (Meiner bescheidenen Meinung nach)