Laut einer Entscheidung des BGH haftet ein Anbieter für einen von ihm gesetzten Link, wenn der rechtswidrige Inhalt auf der verlinkten Seite deutlich erkennbar ist oder er auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen wurde.
Im deutschen und europäischen Recht ist die Frage, wann ein Anbieter für das Setzen eines Hyperlinks auf eine Seite mit rechtswidrigen Inhalten haftet, nicht gesetzlich geregelt. Daher wurde von den höchsten Gerichten über viele Jahre ein Richterrecht geschaffen, das diese Frage regelt. Diese enorm praxisrelevante Rechtsprechung wurde nun noch einmal von einem weiteren Urteil des Bundesgerichtshofs präzisiert (Az.: I ZR 74/14).
Inzwischen liegt auch die schriftliche Begründung des Urteils vom 18.06.2015 vor. Danach haftet ein Anbieter für einen von ihm gesetzten Link unter anderem dann, wenn der rechtswidrige Inhalt auf der verlinkten Seite deutlich erkennbar ist oder er auf die Rechtswidrigkeit explizit hingewiesen wurde. Orthopäde abgemahnt
Kläger in der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung war ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen. Dieser hatte einen Facharzt für Orthopädie abgemahnt, der in seiner Praxis auch alternativmedizinische Behandlungsmethoden angeboten hatte. Auf seiner Website hatte der Mediziner Mitte 2012 über eine Behandlungsform informiert, bei der dem Patienten winzige Nadeln subkutan implantiert werden. Am Ende des Textes befand sich nach der Ankündigung "Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter ..." ein Link zur Startseite der Internetpräsenz eines Forschungsverbandes zur Implantat-Akupunktur.
Auf den Unterseiten dieses Angebots waren Aussagen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung dieser Therapie abrufbar, die der Kläger für irreführend hält. Auf seine Abmahnung hin entfernte der Beklagte den elektronischen Verweis von seiner Internetseite, weigerte sich jedoch, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten in Höhe von 166,60 Euro nebst Zinsen zu übernehmen. Daraufhin klagte der Abmahnverein. Inhalte aus Sicht eines "Durchschnittsnutzers“
Nachdem der Wettbewerbsverband in der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln erfolgreich war (33 O 181/12), entschied das Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz zugunsten des Arztes. Diesem seien die Aussagen auf der verlinkten Seite nicht zuzurechnen. Die Verlinkung stelle zwar eine geschäftliche Handlung dar, weil sie auch dem Zweck diene, Internet-nutzern das Dienstleistungsangebot des Beklagten nahezubringen und dafür zu werben. Daraus folge aber nicht automatisch, dass dieser für irreführende Angaben auf der fremden Seite einzustehen habe. Unter Würdigung aller Umstände des Streitfalls könne nicht festgestellt werden, dass sich der Mediziner die Inhalte des fremden Internetauftritts zu Eigen gemacht habe.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wies die Revision gegen das Urteil des OLG Köln nun zugunsten des Facharztes zurück. Grundsätzlich hafte nach der Rechtsprechung DANN derjenige für fremde Inhalte, auf die seine Website per Verknüpfung verweist, wenn er sich diese Inhalte aus Sicht eines „Durchschnittsnutzers“ zu eigen macht. Allerdings sei der Verweis allein kein wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells des Mediziners und es würde darüber auch nicht für seine Produkte geworben. Keine proaktive Überwachungspflicht
Wichtig sei zudem der Umstand, dass es sich "bei dem vom Beklagten gesetzten elektronischen Verweis nicht um einen sogenannten Deeplink handelt, der direkt zu allen oder einzelnen der vom Kläger beanstandeten Aussagen führt", sondern lediglich um einen Verweis auf die Startseite des fremden Angebots. Diese habe keine rechtlich bedenklichen Inhalte aufgewiesen, so dass erst ein weiteres Navigieren auf der Seite erforderlich war, um rechtlich fragwürdige Informationen abzurufen. Eine solche Art der Nutzung eines Links entspreche einem Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Aufsatzes oder Beitrags.
Allerdings stelle das Setzen eines Links ein "gefahrerhöhendes Verhalten" dar, da sich dadurch die Gefahr der Verbreitung etwaiger rechtswidriger Inhalte auf den Internetseiten Dritter erhöhe. Hieraus ergebe sich eine Prüfungspflicht hinsichtlich der verknüpfen Informationen, an die allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Insbesondere bestehe keine proaktive Überwachungspflicht. Daher ergebe sich eine Haftung nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit der Inhalte deutlich erkennbar ist oder der Verlinkende von den Rechtsverletzungen selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt. "Notice and Takedown"
Ähnlich wie zum Beispiel bei einem Internet-Forum könne sich eine Haftung des Verlinkenden also daraus ergeben, dass dieser von den verbotenen Inhalten explizit durch einen entsprechenden Hinweis in Kenntnis gesetzt wird. Erhalte er einen solchen Hinweis, sei er zu einer intensiven Prüfung verpflichtet, "ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtsverletzung klar erkennbar ist". Da im vorliegenden Fall aber der Arzt den Link sofort nach Benachrichtigung entfernt habe, komme eine Haftung unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Auch die Abmahnkosten habe er nicht zu tragen.
Neu in dem Urteil ist vor allem die Tatsache, dass der BGH eine Art "Notice and Takedown" für Verlinkungen einführt, wie man dies von Foren- oder Blogkommentaren kennt. Wird der Betreiber einer Website, auf der sich der Link befindet, auf die potentielle Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte hingewiesen, muss er den Link entfernen oder er riskiert, für die fremden Inhalte wie für eigene zu haften. Diese sich nicht aus bestehenden Gesetzen ergebende Haftungserweiterung für Links wird unter Juristen kritisch aufgenommen.