Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt am Donnerstag nicht nur über die Herausgabe von Geheimdienst-Akten nach dem Informationsfreiheitsgesetz, sondern auch über das Verbot der Facebook-Seite einer Bildungseinrichtung wegen Datenschutzbedenken
Muss das Bundeskanzleramt Akten seiner Geheimdienste nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) herausgegeben? Kann ein Datenschutzbeauftragter einer Bildungseinrichtung die Nutzung eines Fanpage auf Facebook untersagen, weil sich das Unternehmen nicht an Datenschutzbestimmungen hält? Über diese Fragen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nach seinen für den heutigen Donnerstag anberaumten Verhandlungen.
Der fürs Datenschutzrecht zuständige 1. Revisionssenat verhandelt über das Rechtsmittel der Landesbeauftragten für den Datenschutz von Schleswig-Holstein (ULD). Sie hatte einer dortigen Bildungseinrichtung die Nutzung einer Fanpage bei Facebook untersagen wollen, weil Facebook personenbezogene Daten wie IP-Adressen der Besucher der Seite erhebe, was in den Augen der Beauftragten rechtswidrig ist. In den Vorinstanzen hatte sie sich damit nicht durchsetzen können. Mit der Revision will die Landesbeauftragte unter anderem klären lassen, ob die Betreiber solcher Fanpages für Datenschutzverstöße bei Facebook haftbar gemacht werden können, auch wenn sie darauf kaum Einfluss haben. Später verhandelt der für die Informationsfreiheit zuständige 7. Revisionssenat des höchsten deutschen Gerichts für Verwaltungsangelegenheiten über die Klage eines Journalisten, der auf Grundlage des IFG vom Bundeskanzleramt Einsicht in dort vorhandene Akten des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) nehmen will. Dagegen macht das Bundeskanzleramt geltend, dass die im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehene Bereichsausnahme für die Geheimdienste den Zugang zu deren Akten vollständig ausschließe, unabhängig davon, in welcher Behörde sie sich befinden.
Gegen die Bereichsausnahme für die Schlapphüte wird immer wieder Kritik unter anderem von den Beauftragten für die Informationsfreiheit laut. Schließlich könnten diese wie jede andere Behörde auch auf konkrete Anfrage prüfen, ob angefragte Akten herausgegeben werden können oder vom Zugang zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder zahlreicher weiterer im IFG aufgezählter Belange ganz oder teilweise gesperrt werden müssen.
Die beiden Urteile werden im Laufe des heutigen Nachmittags erwartet.